Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Kurztext
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
- Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Erlass von Anordnungen
- Korruption / Korruptionsprävention: Entgegennahme von Hinweisen
- Neue Adresse im Personalausweis eintragen lassen
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Ansprechpartner
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
Tel: +49 4331 355-0E-Mail: rathaus[at]buedelsdorf.deWeb: www.buedelsdorf.de/
Frau Büll
Mitarbeiter Stadt Büdelsdorf - Bürgerservice und Ordnung
Kontakt herunterladen
+49 4331 355-252
+49 4331 355-377
buell[at]buedelsdorf.de
Zimmer:
Etage: EG | Raum: 1
Frau Keil
Mitarbeiter Stadt Büdelsdorf - Bürgerservice und Ordnung
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+49 4331 355-253
+49 4331 355-377
keil[at]buedelsdorf.de
Zimmer:
Etage: EG | Raum: 1
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein