Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
- die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
- die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
- der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
- die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
- Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Ansprechpartner
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24114 Kiel
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Herr Käselau
Mitarbeiter Stadt Büdelsdorf
Sachgebiet III
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+49 4331 355-38251
kaeselau[at]buedelsdorf.de
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EG
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2
Am Markt 1
24782 Büdelsdorf
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein