Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Sofern Sie bei einer Beherbergungsstätte aufgenommen wurden, kann unter bestimmten Voraussetzung eine Meldepflicht bestehen.
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Kurztext
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs beziehungsweise drei Monaten überschreitet.
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des Wohnens in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
- Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Erlass von Anordnungen
- Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
- Zur Sachkundeprüfung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anmelden
Für die Zuständigkeitsauswahl und dieser kommunalen Leistung können wir keinen direkten Ansprechpartner ermitteln.
Die nachfolgenden Ansprechpartner können Ihnen aber gegebenfalls weitere Auskünfte erteilen.
Ansprechpartner
Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
Tel: 04331 8471-0Fax: 04331 8471-71E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.deWeb: www.amt-eiderkanal.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein